Deutschland
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Ich persönlich verstehe die Erläuterung in der "Fachpresse" so, dass das Gericht den Eilantrag abgelehnt hat, weil es den Eilantrag für sich nicht für statthaft hält, da das Volksbegehren bereits angelaufen sei und deshalb die Initiatoren keine "Abkürzung" durch eine einstweilige Anordnung nehmen sollen, da dessen Auswirkungen ohnehin erst nach Ablauf des Volksbegehrens wirksam würden (also keinen Vorteil für den Kläger im Vergleich zu einem regulären Verfahren hätte), sondern sich an die ganz normalen rechtlichen Möglichkeiten nach Ablauf des Verfahrens halten sollen. Sorry für diesen Satz.